Mai 22

Fondsgebundene Rentenversicherung – Sinnvoll?

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Fondsgebundene Rentenversicherung – Sinnvoll?

Bei der fondsgebundene Rentenversicherung fließen die kompletten Sparbeiträge direkt in die gewünschten Investmentfonds. Dadurch wird in der Ansparphase – anders als bei klassischen Rentenversicherungen – kein Deckungskapital aufgebaut. Das hört sich jetzt aber schon sehr kompliziert an.

Zusätzlich zu der allgemeinen Frage, wie lange eine Rente gezahlt werden muss, ist bei fondsgebundenen Produkten also auch noch unklar, wie viel Kapital für die Verrentung verfügbar sein wird. Hier spielt auch das Thema Steuer eine nicht unerhebliche Rolle.

Trotz dieser zusätzlichen Variablen müssen die Versicherer schon bei Vertragsbeginn eine Mindestrente garantieren, dazu sind sie aus steuerlichen Gründen verpflichtet. Dafür wird ein sogenannter Rentenfaktor ausgewiesen. Der Rentenfaktor gibt an, welche Monatsrente je 10.000 Euro aufgebautem Kapital mindestens gezahlt wird. Da die wesentliche Kalkulationsgröße „Höhe des Kapitals“ fehlt, werden bei fondsgebundenen Rentenversicherungen die zu Vertragsbeginn genannten Rentenfaktoren bewusst niedriger angesetzt als bei klassischen Rentenversicherungen. Eine komplizierte Geschichte.

Fondsgebundene Rentenversicherung – Kalkulatorische Vorsicht nutzt Kunden

Es ist kein Nachteil für die Kunden, dass die Lebenserwartung aufgrund kalkulatorischer Vorsicht bei fondsgebundenen Produkten höher angesetzt wird. Typischerweise bevorzugen Anleger mit höherer Risikobereitschaft fondsgebundene Produkte und verfolgen das Ziel, eine möglichst hohe Rendite zu erwirtschaften. Dies ist mit dem Einsatz von klassischen Kapitalmarktprodukten wie Fonds sowie ETFs möglich. Das Risiko steigt natürlich durch die Schwankungen am Kapitalmarkt.

Der Vorwurf, Versicherer würden mit einer Lebenserwartung von 113 oder gar 130 Jahren kalkulieren, führt in die Irre. De facto spiegeln die Werte nicht die Einschätzung von Lebenserwartungen wider. Sie sind vielmehr Teil der Antwort auf die Frage, welche Garantien bei welchen Produkten über Jahrzehnte im Voraus finanztechnisch überhaupt darstellbar sind.

Zum Vergleich: Im Ausland werden bei fondsgebundenen Rentenprodukten in der Ansparzeit meist gar keine Garantien gegeben.

Die finalen Rentengarantien legen die Versicherer häufig erst beim Übergang in die Rentenphase fest. Dabei werden die dann aktuellen Sterbetafeln und Zinssätze herangezogen. Die Sterbetafeln werden jährlich aktualisiert und steigen derzeit immer höher, das die Lebenserwartung durch technischen Fortschritt und in der Medizin weiter voranschreitet. Die bei Abschluss im Vertrag genannten garantierten Rentenfaktoren stellen also in der Regel nicht den tatsächlich zur Verrentung kommenden Betrag dar, sondern sind als theoretische Untergrenze anzusehen, die in jedem Fall einzuhalten ist.

Regeln für fondsgebundene Rentenversicherung

Ebenso wie für die Kapitallebensversicherung und private Rentenversicherung gelten für fondsgebundene Versicherungen besondere Regeln hinsichtlich der Besteuerung: Bei Verträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat, die Beiträge mindestens fünf Jahre lang gezahlt und keine wesentlichen Vertragsänderungen vorgenommen wurden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung wird außerdem vorausgesetzt, dass die vereinbarte Todesfallsumme mindestens 60 Prozent der Beitragssumme beträgt. Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, lässt sich nur noch eine 50-prozentige Steuerfreiheit des Auszahlungsbetrages erzielen. Nämlich dann, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat. Und erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres oder – bei Vertragsabschluss ab 2012 – des 62. Lebensjahres endet und keine wesentlichen Vertragsänderungen vorgenommen wurden.

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Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, die seit dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, muss außerdem die Todesfallabsicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss mindestens bei zehn Prozent des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge liegen. Entfällt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, wird die volle Kapitalertragssteuer auf die Erträge fällig. Wenn aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung eine Rentenzahlung erfolgt, muss nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass bei Vertragsabschluss ein konkret bezifferter Rentenfaktor genannt wird, mit dem das angesparte Fondsvermögen in eine Rente umgerechnet wird.

Für Rentenversicherungen, die vor dem 01. Juli 2010 abgeschlossen wurden, genügt es laut Bundesministerium der Finanzen, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss oder im Erhöhungszeitpunkt „hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat“. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich danach, wie alt der Versicherte bei Rentenauszahlungsbeginn ist. Wer dann 67 Jahre alt ist, muss zum Beispiel nur auf 17 Prozent des Auszahlungsbetrages Steuern zahlen.

Fondsgebundene Rentenversicherung – Besteuerung

Besteuerung bei monatlicher Rentenzahlung Bei Rentenzahlung aus einer Rentenversicherung gilt, dass nur ein pauschalierter Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Es wird also nicht die gesamte Rente besteuert, vielmehr ist nur ein relativ geringer Teil der Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dieser Ertragsanteil hängt vom Alter der versicherten Person bei Beginn der Rentenzahlung ab: Derzeit liegt er für 65-Jährige bei 18 %. Das bedeutet: Nur 18 % der jährlichen Rentenzahlungen fließen in die Berechnung der Einkommensteuer mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz ein. Je jünger man zu Beginn der Rentenzahlung ist, umso höher ist die steuerliche Belastung. Die Rentenzahlungen werden immer ohne steuerlichen Abzug (brutto) ausgezahlt.

Fondsgebundene Rentenversicherung – Fazit

Fondspolicen können steuerlich interessant sein, jedoch können hohe Kosten die Steuervorteile mindern oder ganz beseitigen. Es handelt sich meist um eine relativ riskante, undurchsichtige und unflexible Form der Altersvorsorge. Fondspolicen sind daher fast immer ungeeignet für die Altersvorsorge. Mein grundsätzlicher Rat: Trennen von Versicherungsschutz und Geldanlage ist notwendig! Schließen Sie statt einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung eine Risikolebensversicherung ab, wenn Sie jemanden für den Fall Ihres Versterbens absichern wollen, und legen Sie Geld für die Altersvorsorge selbst an, am besten in ETFs . Wenn Sie Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz benötigen, kombinieren Sie ihn nicht mit einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung, sondern schließen Sie eine separat ab.

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